AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Rileta z o.o.

Geltend für alle Verträge, die von der RILETA Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in Legnica abgeschlossen werden.         

§1

Allgemeine Informationen

1. Im Folgenden wird der Auftraggeber/Kunde/Leistungsempfänger mit „AG” bezeichnet und der Auftragnehmer bzw. der Leistungserbringer als „Rileta”

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen einen integralen Bestandteil von Verträgen und Bestellungen dar und gelten für beide Vertragsparteien. Die in den vorliegenden AGB enthaltenen Bestimmungen können mit schriftlichem Einverständnis (unter Androhung der Nichtigkeit) von RILETA Sp. z o.o. geändert werden.

3. Die Parteien schließen die Verwendung anderer Vertragsvorlagen (Allgemeine Vertragsbedingungen, Verkaufsordnung, Einkaufsbedingungen, Vertragsvorlagen o.ä.), die vom AG verwendet bzw. festgelegt werden, aus.

4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den AG am Sitz der RILETA Sp. z o.o. in Legnica, auf der Internetseite www.rileta.com sowie auf folgender Internetplattform einzusehen: www.order.rileta.ag.

§2

Auftragserteilung und Preisermittlung

1. Aufträge jeglicher Art sind grundsätzlich schriftlich, via Mail oder online zu erteilen. Bei Aufträgen, die telefonisch eingehen, übernimmt Rileta keine Haftung für Übermittlungs- oder Übertragungsfehler. Dem AG obliegt der Beweis, dass kein Übermittlungs- oder Übertragungsfehler vorliegt.

2. Konfektionsaufträge sind grundsätzlich online oder mit dem dafür vorgesehenen Formular zu erteilen. Bei Dekorationen muss der AG immer die dekorierende Seite bzw. Stelle angeben, also z.B. rechter Schal, linker Schal, usw. Auf Besonderheiten für die Konfektionierung hat der AG ausdrücklich und unmissverständlich hinzuweisen. Es wird empfohlen dann eine Skizze anzufertigen und zu übermitteln.

3. Die Rileta Fertigungsstandards für Konfektion, Modellangebote sowie Preise sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Sondermodelle und deren Preise werden auf Anfrage ermittelt.

4. Für sonstige Leistungen der Rileta gelten die jeweils gültigen Preislisten.

§3

Besondere Spezifika beim Abschluss von Konfektionsverträgen

1. Bei Bestellungen, die Leistungen an vom AG anvertrauten Geweben umfassen, ist der AG verpflichtet, die Gewebeeigenschaften anzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass das Gewebe fehlerfrei ist.

2. Zudem müssen zusätzlich folgende Informationen seitens des AG vorliegen:

a. Materialzusammensetzung der Gewebe (z.B. Baumwolle, PES, etc.) mit prozentualem Anteil.

b. Pflegegrundsätze des Gewebes, Reaktion des Gewebes auf thermische Bearbeitung, z.B. Mangeln, Bügeln mit Bügeleisen, Bügeln mit Dampf, etc.

c. Informationen über die festgelegte Bearbeitungsweise des Gewebes unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften, d.h. Konfektionierungsrichtung, Richtung des Musters bzw. des Flors, Festlegung der rechten Warenseite des Materials

d. Sowie der einzelnen Grundsätze für die Vorgehensweise wie das Gewebe im weiteren Produktionsprozess behandelt werden muss, um die Qualität des Gewebes aufrechtzuerhalten.

 3. Zugaben werden entsprechend des gewünschten Abschlusses oben und unten berechnet. Der volle Rapport wird bei dieser Berechnung immer berücksichtigt. Falls dieses nicht beachtet werden soll, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

 4. Die Verarbeitung erfolgt immer rapportgerecht. Sofern der AG dies nicht wünscht, hat er Rileta ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Entscheidung, wie ein Rapport zu berücksichtigen ist, behält sich Rileta aus produktionstechnischen Gründen vor.

 5. Rileta untersucht das anvertraute Gewebes nicht im Hinblick auf strukturelle Fehler (Web-, Druckfehler bzw. andere) und quantitative Fehler. Es findet keine Warenprüfung statt. Eine Sichtprüfung kann gegen eine zusätzliche Gebühr für den AG vereinbart werden.

6. Toleranzen in Farbe, Struktur und Fertigmaßen innerhalb eines Artikels, sowie im Fertigungsbereich sind keine Sachmängel. Es handelt sich dabei um eine warentypische Eigenschaft. Baumwolle, Seide, Leinen, Viskose, Wolle und Modal insbesondere, aber auch andere Materialien können bei der Wäsche einlaufen. Deshalb ist bei Naturfasern eine Zugabe (Waschfalte) für den Einsprung immer zu empfehlen. Mischgarne können je nach Materialzusammensetzung ebenfalls unterschiedlich einlaufen.

7. Aufgrund warentypischer Eigenschaften wie z.B. der Warenkonstruktion, der Herstellungstechnik und der Materialzusammensetzung sind nicht alle Artikel für jede Konfektionierung einsetzbar. Die Entscheidung diesbezüglich obliegt ausschließlich dem AG. Eine erneute Prüfung findet im Hause Rileta nicht statt. Der AG erklärt sich hiermit einverstanden. Rileta muss die Haftung für alle Reklamationen die daraus resultierten, dass sich die Ware nicht zur Konfektionierung in unserem Haus eignet, ausdrücklich ausschließen.

8. Grundsätzlich sendet Rileta, Stoffreste die nicht benötigt wurden, mit der Lieferung des fertigen Produkts an den AG bzw. an dessen Kunden. Nach Vereinbarung übernimmt Rileta die Entsorgung der Reste des anvertrauten Gewebes nach der Ausführung der Bestellung, gegen zusätzliche Gebühr für den AG.

9. Die Vorhänge und andere Dekorationsprodukte werden sorgfältig verpackt. Eine Gewährleistung für knitterfreies Eintreffen übernimmt Rileta nicht.

§4

Lieferzeiten

1. Die Lieferzeit für jede Bestellung gilt gemäß der Anlage "Fertigungszeiten". Gerechnet wird nicht ab dem Datum der Annahme der Bestellung durch Rileta, sondern der abgeschlossenen Auftragsklärung sowie der Vorlage der zu bearbeitenden, fehlerfreien Ware im Werk.

2. Für Aufträge, die in kürzerer Zeit gefertigt werden sollen, muss immer eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem AG und Rileta herbeigeführt werden. Dieses erfolgt in der Regel durch eine gesonderte Auftragsbestätigung. Für solche Fälle ist ein Preisaufschlag gemäß der Preisliste zu entrichten.

3. Die Auftragsbestätigung durch Rileta ist gleichbedeutend mit dem Abschluss eines Vertrags über den Kauf von Dienstleistungen und Waren.

4. Falls die Bestellung nicht vollständig ist, bzw. nicht sämtliche Informationen enthält, die zur Realisierung der Bestellung notwendig sind, bzw. falls es notwendig ist, zusätzliche Informationen vom AG bzw. dessen Kunden nach Bestätigung der Bestellannahme einzuholen, hat Rileta das Recht, den AG aufzufordern, zusätzliche Informationen bezüglich der Bestellung zu übermitteln. Nach Vorliegen der fehlenden Informationen wird der AG über den neu festgelegten Termin informiert. Dieser ist auf der Plattform „Rileta.online“ ersichtlich.

5. Falls Rileta die zusätzlichen Informationen vom AG nicht in der festgesetzten Frist zugestellt werden, hat Rileta das Recht, die Ausführung der Bestellung abzulehnen und / oder in schriftlicher Form per Fax oder E-Mail vom Vertrag zurückzutreten, bzw. den Liefertermin, der in der Bestätigung der Bestellannahme festgelegt ist, zu verlängern. Ein Vertragsrücktritt erfolgt in diesen Fällen aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind.

6. Der AG hat das Recht, die Bestellung in schriftlicher Form mit einer Frist von 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Bestellung per Einschreiben, Fax, E-Mail ohne zusätzliche Kosten zurückzuziehen. Nach Ablauf von 12 Stunden ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufvertrags verliert der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und wird mit 100% der Kosten der Bestellung belastet und Rileta ist berechtigt, die Waren auf Kosten des AG an die in der Bestellung angegebenen Adresse zu senden.   

§5

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Preis der Leistung ist der Preis, der sich aus der Bestätigung der Bestellannahme durch Rileta ergibt, es sei denn, die Parteien nehmen Preisfestlegungen nach dem Datum der Bestätigung der Bestellannahme in schriftlicher Form, per Fax bzw. per E-Mail vor.

2. Die von Rileta angegebenen Preise sind Netto-Preise, auf die die Umsatzsteuer nach dem Satz, der am Tag der Rechnungsstellung gilt, berechnet wird. Wenn die Leistung an einen AG verkauft wird, der seinen Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union hat, sowie auf das Gebiet eines anderen Staats der Europäischen Union geliefert wird, dann umfasst der Preis für die Ware keine Umsatzsteuer, wenn der Käufer über eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt und Rileta diese vorliegt.

3. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware), bzw. die von Rileta veredelte Ware (Mischeigentum) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum bzw. Miteigentum von Rileta.

4. Der AG verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5. Der AG ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der AG ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. veredelte Ware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der AG sicherungshalber an Rileta ab. Rileta nimmt die Abtretung an. Der AG ermächtigt widerruflich den Käufer, die an Rileta abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von Rileta, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Rileta wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der AG seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

6. Verhält sich der AG gegenüber Rileta vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann Rileta vom AG verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Rileta alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Rileta zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

7. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG erfolgt stets namens und im Auftrag für Rileta. Wird Vorbehaltsware des AG mit anderen Sachen verarbeitet, die im Eigentum von Rileta stehen, erwirbt Rileta Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Rileta nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Rileta Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG Rileta anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Rileta nimmt diese Übertragung an. Der AG wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für Rileta verwahren.

8. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der AG verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von Rileta hinzuweisen und Rileta unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Rileta seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der AG haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Rileta, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten Rileta zu erstatten.

9. Rileta verpflichtet sich, auf Verlangen des AG, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen dem AG um 10 % übersteigt.

10. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der AG verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von Rileta hinzuweisen und Rileta unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Rileta seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der AG haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Rileta, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten Rileta zu erstatten.

11. Der AG ist verpflichtet, die Rechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist und auf das von Rileta auf der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.

12. Die Anmeldung einer Reklamation befreit den Käufer nicht von der Pflicht, die Zahlung für die Leistung in der auf der Rechnung angegebenen Frist zu leisten.

§6

Warenlieferung

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Rileta gewährleistet die Beladung der bearbeiteten Waren an den Frachtführer.

2. Rileta organisiert je nach Vereinbarung den Versand der Waren und Leistungen über die kooperierenden Speditionsfirmen an die vom AG genannte Adresse. Die Lieferbedingungen sind abhängig von den Maßen und dem Gewicht der Sendung. Die Festlegung des Versandweges von Waren, die über das Standardmaß hinausgehen, über andere Transportunternehmen, erfolgt ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung der Parteien in schriftlicher Form, per Fax bzw. per E-Mail.

3. Die Kosten für die Lieferung der Waren an die in der Bestellung angegebene Adresse gehen zu Lasten des AG, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes in schriftlicher Form, per Fax bzw. E-Mail vereinbart.

4. Der AG gewährleistet das Abladen/Annehmen der Waren an der Zieladresse und trägt Kosten und Risiko in Verbindung mit dem Abladen der Waren und Leistungen.

5. Der AG ist verpflichtet, die Waren im Hinblick auf eventuelle Fehlmengen und Beschädigungen beim Transport unverzüglich auf Grundlage der Auftragsbestätigung bzw. der Bestellung zu überprüfen bzw. prüfen zu lassen. Sämtliche Fehlmengen und Beschädigungen von Waren und Leistungen beim Transport sollten im Schadensprotokoll vermerkt und vom AG in einer Frist von zwei Tagen ab dem Datum der Warenabnahme in Form einer Reklamation an das Transportunternehmen und an Rileta gemeldet werden.

6. Rileta haftet für eigenes Eigentum bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur.

7. Rileta haftet nicht für eventuelle Beschädigung von Waren beim Transport, für Verspätung bei der Warenlieferung durch das Transportunternehmen. Der AG versichert die Waren für die Dauer ihres Transports auf eigene Rechnung.

§7

Gewährleistung

1. Rileta haftet nicht für die Qualität sowie für offene und versteckte Mängel der anvertrauten Materialien.

2. Rileta verifiziert nicht die Auswahl der Gewebe durch den AG und die Machbarkeit für die jeweiligen Modelle.

3. Die Haftung der Rileta aus Gewährleistung umfasst ausschließlich eigene Leistungen und Produkte. Die Haftungshöhe ist auf die Höhe des eigenen Dienstleistungsanteils beschränkt. Dies betrifft nicht grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

4. Der AG bzw. eine von ihm bevollmächtigte Person ist verpflichtet, unverzüglich, mit einer Frist von zwei Werktagen, nach dem Erhalt der Ware eine genaue Untersuchung der Waren in quantitativer und qualitativer Hinsicht durchzuführen. Der AG hat ein schriftliches Protokoll über die Warenprüfung sowie der Feststellung eventueller Mängel an Leistungen bzw. Produkten anzufertigen. Falls die Waren nicht vom AG bzw. von einer von ihm bevollmächtigten Person in der festgesetzten Frist überprüft wurden und es kein schriftliches Protokoll über die vereinbarte Warenüberprüfung gibt, ist eine Haftung der Rileta aus Gewährleistung für offene Mängel ausgeschlossen.

5. Die Anmeldung einer Reklamation durch den AG an Rileta muss mit einer Frist von bis zu zwei Werktagen nach dem Erhalt der Ware lt. Versender erfolgen.

6. Bei verdeckten Mängeln an Leistungen bzw. Produkten muss die Reklamation unverzüglich nach Feststellung erfolgen.

7. Bei Reklamationen wo der Versand an den Kunden des AG erfolgte, verlängert sich die Frist entsprechend Punkt 5 um 5 Tage.

8. Die Anmeldung der Reklamation wird in schriftlicher Form per Einschreiben, per Fax bzw. per E-Mail an folgende Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! vorgenommen,

9. Die Nichteinhaltung der Frist für die Anmeldung der Reklamation führt zum Haftungsausschluss der Rileta für Gewährleistungsansprüche. Gleichzeitig mit der Anmeldung der Reklamation ist der AG verpflichtet, die reklamierte Ware unverzüglich zur Prüfung an Rileta zu liefern.

10. Die Nichtlieferung der reklamierten Ware an Rileta schließt eine Haftung der Rileta aus Gewährleistung aus.

§8

Haftungsausschluss

1. Im Rahmen der Gewährleistung ist die Möglichkeit des Vertragsrücktritts durch den AG ausgeschlossen.

2. Bei einer Bestellung, die Leistung an anvertrauten Geweben umfasst, bei der der AG keine Informationen zu den Eigenschaften des Gewebes angibt, entsprechend §3 Abs. 2, dieser AGB, ist eine Haftung der Rileta aus Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Die Haftung der Rileta aus Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, insofern die gelieferte Ware seitens der Rileta Maßdifferenzen bis zu einem Umfang von 0,5% des bestellten Maßes des AG aufweist.

4. Die Frist für die Bearbeitung der Reklamation durch Rileta beträgt 14 Werktage, ab dem Datum der Anmeldung der Reklamation durch den AG an Rileta bzw. ab dem Datum der Lieferung der schadhaften Waren an Rileta.

5. Wird die Reklamation von Rileta anerkannt, ist Rileta verpflichtet, die Mängel an den Leistungen innerhalb von 14 Werktagen ab dem Datum der Lieferung zu beseitigen bzw. Ersatz zu liefern. Sollte falls notwendig, z.B. aufgrund von Warenverfügbarkeit eine längere Nacharbeitsfrist erforderlich sein, ist diese direkt mit dem AG fest zu vereinbaren.

6. Die Fristen für die Reklamation von Produkten bzw. Leistungen, wie in Abs. 4 und 5 beschrieben, gelten nicht für Sonderbestellungen, die auf individuellen Wunsch des AG gefertigt worden sind. Bei Sonderbestellungen legt Rileta jeweils den Termin für die Nacharbeit der Reklamation, je nach Umfang der notwendigen Arbeiten und der Verfügbarkeit der dazu notwendigen Materialien kurzfristig fest.

7. Bei berechtigten Reklamationen übernimmt Rileta die Kosten für die Lieferung der reklamierten Waren an die vom AG angegebene Adresse.

 §9

Schlussbestimmungen

1. Die Rileta haftet nicht für Nichtausführung bzw. nicht ordnungsgemäße Ausführung von Verpflichtungen gegenüber dem AG, wenn die Nichtausführung bzw. nicht ordnungsgemäße Ausführung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt sind Umstände, die von Rileta unabhängig sind, insbesondere Brand, Hochwasser, Sturm, andere Naturkatastrophen, Streik, Unterbrechungen bzw. Verzögerungen bei Lieferungen an Rohstoffen, Energie, Brennstoffen, Folgen von Pandemien sowie anderer Umstände.

2. Die Haftung der Rileta gegenüber dem AG für Schäden, die aus der Nichtausführung bzw. nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Verpflichtungen resultieren, ist auf den Wert der Bestellung begrenzt. Rileta haftet ausschließlich für tatsächliche Schäden des AG, mit Ausnahme entgangener Vorteile des AG, d.h. Vorteile, die der AG hätte erzielen können, wenn er den Schaden nicht erlitten hätte.

3. Zuständiges Recht für die AGB sowie für Verbindlichkeiten, die aus geschlossenen Verträgen resultieren, deren die vorliegenden AGB zugrunde liegen, ist polnisches Recht.

4. Für die Sachverhalte, die durch die vorliegenden AGB nicht geregelt werden, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs Anwendung.

5. Die Feststellung der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB.

6. Abweichende Vereinbarungen zwischen Rileta und dem AG, die von beiden Parteien in schriftlicher Form, per Vertrag, Fax, E-Mail vereinbart und bestätigt worden sind, haben Vorrang vor den AGB.

7. Der Text der AGB in polnischer Sprache ist die originale Version.

 

Für sämtliche Streitigkeiten, die in Verbindung mit der Umsetzung von Verträgen entstehen, deren Grundlage die vorliegenden AGB sind, ist das Gericht am Sitz der Rileta in Legnitza bzw. dem zuständigen polnischen Gerichtsstand zuständig.

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